421.1
CH-NW
Art. 22 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Kostentragung durch den Kanton
Finanzielle Bestimmungen
Art. 22 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Kostentragung durch den Kanton
1. Der Kanton trägt
1. die Kosten für die kantonalen Zivilschutzinstanzen;
2. * die Kosten für die Erstellung und Erneuerung von Ausbildungsanlagen des Kantons;
3. * die Kosten für den Betrieb und die Ausbildung der kantonalen Zivilschutzorganisation;
4. * die Bau- und Betriebskosten für Material- und Einsatzlokale gemäss Art. 11;
5. * die Kosten von innerkantonalen Katastrophen- und Nothilfeeinsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation;
6. die Kosten von interkantonalen Katastrophen- und Nothilfeeinsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation;
7. die weiteren Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.