421.1
CH-NW
Art. 21 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Kostentragung durch die politischen Gemeinden
Finanzielle Bestimmungen
Art. 21 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Kostentragung durch die politischen Gemeinden
1. Die politischen Gemeinden tragen insbesondere
1. die Kosten für die Unterstützung des Kantons bei der Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung;
2. die Kosten von Einsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation zu Gunsten der Gemeinschaft, wenn die Einsätze kommunale Bedeutung haben;
3. die Kosten der Gemeinde für Schutzbauten;
4. weitere Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.