Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.1 CH-NW

Art. 21 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Kostentragung durch die politischen Gemeinden

Finanzielle Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Kostentragung durch die politischen Gemeinden

1. Die politischen Gemeinden tragen insbesondere

1. die Kosten für die Unterstützung des Kantons bei der Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung;

2. die Kosten von Einsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation zu Gunsten der Gemeinschaft, wenn die Einsätze kommunale Bedeutung haben;

3. die Kosten der Gemeinde für Schutzbauten;

4. weitere Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.

← Art. 20 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Gegenstand Art. 22 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →