421.1
CH-NW
Art. 20 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - 4. geschütztes Spital
Schutzbauten
Art. 20 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · 4. geschütztes Spital
1. Die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung eines geschützten Spitals obliegen dem Kanton; der Landrat ist zuständig, die für die Erstellung und die Erneuerung dieses Baus erforderlichen Mittel frei zu bewilligen.
2. Der Unterhalt des geschützten Spitals obliegt dem Kantonsspital Nidwalden; das Zivilschutzkommando unterstützt das Kantonsspital bei der Erfüllung dieser Aufgabe.