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Art. 20 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - 4. geschütztes Spital

Schutzbauten
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Art. 20 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · 4. geschütztes Spital

1. Die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung eines geschützten Spitals obliegen dem Kanton; der Landrat ist zuständig, die für die Erstellung und die Erneuerung dieses Baus erforderlichen Mittel frei zu bewilligen.

2. Der Unterhalt des geschützten Spitals obliegt dem Kantonsspital Nidwalden; das Zivilschutzkommando unterstützt das Kantonsspital bei der Erfüllung dieser Aufgabe.

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