Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.1 CH-NW

Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

1. Der Kanton unterstützt beim Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung die Bestrebungen und Massnahmen des Bundes und der Kantone zur Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes gemäss Art. 3 BZG sowie die Massnahmen der Gemeinden zur Schadenbegrenzung und -bewältigung.

2. Die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden und Instanzen bei Katastrophen richtet sich nach Art. 12-19 des Gesetzes über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG).

3. Die nachbarliche und regionale Katastrophenhilfe sowie die Sicherstellung der öffentlichen Dienste in Zeiten des Notstandes richten sich nach dem Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz).

4. Der Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten.

← Art. 1 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Gegenstand Art. 3 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →