421.1
CH-NW
Art. 19 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden
Schutzbauten
Art. 19 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden
1. Das Zivilschutzkommando regelt die Benützung der kommunalen Schutzanlagen nach erfolgter Absprache mit den Gemeinden in einer Weisung.
2. Die Benützung zu Ausbildungszwecken wird vom Kanton entschädigt. Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Höhe der Entschädigung; er kann Pauschalansätze festlegen.