421.1
CH-NW
Art. 18 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - 2. Bereitstellungsanlagen
Schutzbauten
Art. 18 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · 2. Bereitstellungsanlagen
1. Die Gemeinden haben ihre Bereitstellungsanlagen für die Einsatzkompanien derart instand zu halten und auszurüsten, dass sie für die Einsatzkompanien zeitgerecht zur Verfügung stehen.