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Art. 18 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - 2. Bereitstellungsanlagen

Schutzbauten
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Art. 18 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · 2. Bereitstellungsanlagen

1. Die Gemeinden haben ihre Bereitstellungsanlagen für die Einsatzkompanien derart instand zu halten und auszurüsten, dass sie für die Einsatzkompanien zeitgerecht zur Verfügung stehen.

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