421.1
CH-NW
Art. 17 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Schutzanlagen 1. Grundsatz
Schutzbauten
Art. 17 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Schutzanlagen 1. Grundsatz
1. Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen.