421.1
CH-NW
Art. 16 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - 3. Bau öffentlicher Schutzräume
Schutzbauten
Art. 16 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · 3. Bau öffentlicher Schutzräume
1. Der Bau fehlender öffentlicher Schutzräume ist Sache der Gemeinden.
2. Die Ersatzbeiträge gemäss Art. 14 dienen in erster Priorität der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume.