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Art. 14 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Schutzräume 1. Bedarf

Schutzbauten
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Art. 14 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Schutzräume 1. Bedarf

1. Der Kanton vollzieht die Gesetzgebung über die Erstellung, die Ausrüstung und den Unterhalt von Schutzräumen.

2. Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebotes steuert die zuständige Direktion nach den Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau. Sie legt fest, in welchen Gebieten Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.

3. Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Höhe der Ersatzbeiträge und deren Verwendung zu Gunsten kantonaler und kommunaler Zivilschutzmassnahmen fest.

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