Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.1 CH-NW

Art. 13 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Einsatz

Zivilschutzorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Einsatz

1. Sämtliche Einsätze der Zivilschutzorganisation unterstehen dem kantonalen Zivilschutzkommando.

2. Werden Züge für die Führungsunterstützung und die Logistik eingesetzt, kann der Regierungsrat den Abbruch dieses Einsatzes anordnen, wenn dies aus übergeordneten Gründen erforderlich ist.

3. Die zuständige Direktion kann die Zivilschutzorganisation für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft einsetzen.

← Art. 12 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Gegenstand Art. 14 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →