421.1
CH-NW
Art. 13 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Einsatz
Zivilschutzorganisation
Art. 13 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Einsatz
1. Sämtliche Einsätze der Zivilschutzorganisation unterstehen dem kantonalen Zivilschutzkommando.
2. Werden Züge für die Führungsunterstützung und die Logistik eingesetzt, kann der Regierungsrat den Abbruch dieses Einsatzes anordnen, wenn dies aus übergeordneten Gründen erforderlich ist.
3. Die zuständige Direktion kann die Zivilschutzorganisation für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft einsetzen.