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421.1 CH-NW

Art. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.

2. Es regelt insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen

1. zum Schutz der Bevölkerung;

2. zur Betreuung von Schutz suchenden Personen;

3. zur Unterstützung des kantonalen Führungsstabes beziehungsweise der Führungsstäbe der Gemeinden;

4. für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

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