421.1
CH-NW
Art. 1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.
2. Es regelt insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen
1. zum Schutz der Bevölkerung;
2. zur Betreuung von Schutz suchenden Personen;
3. zur Unterstützung des kantonalen Führungsstabes beziehungsweise der Führungsstäbe der Gemeinden;
4. für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.