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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (Wehrpflichtersatzverordnung, kWPEV) - Strafverfolgung

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§ 7 Wehrpflichtersatzverordnung, kWPEV · Strafverfolgung

1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Die Wehrpflichtersatzverwaltung ist gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG für den Erlass einer Strafverfügung zuständig, sofern die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind.

2. Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Kantonsgericht.

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