413.1
OTMI
CH-NW
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (Wehrpflichtersatzverordnung, kWPEV) - Stundung und Erlass
§ 6 Wehrpflichtersatzverordnung, kWPEV · Stundung und Erlass
1. Die Wehrpflichtersatzverwaltung ist zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben.
2. Gegen Entscheide zu Erlassgesuchen kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.