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§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (Wehrpflichtersatzverordnung, kWPEV) - Stundung und Erlass

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§ 6 Wehrpflichtersatzverordnung, kWPEV · Stundung und Erlass

1. Die Wehrpflichtersatzverwaltung ist zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben.

2. Gegen Entscheide zu Erlassgesuchen kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

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