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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (Wehrpflichtersatzverordnung, kWPEV) - Steuerbehörden

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§ 3 Wehrpflichtersatzverordnung, kWPEV · Steuerbehörden

1. Die Gemeindesteuerämter und die kantonale Steuerverwaltung melden der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

1. * die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Veranlagung der direkten Bundessteuer;

2. * das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer;

3. * die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer;

4. * die Kapitalgewinne und Wertvermehrungen, die der direkten Bundessteuer unterliegen;

5. * alle Auslandeinkünfte.

2. Die Gemeindesteuerämter und die kantonale Steuerverwaltung gewähren der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglichen den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

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