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411.1 CH-NW

§ 9 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Disziplinargewalt

Disziplinarstrafrecht
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§ 9 Militärverordnung · Disziplinargewalt

1. Das Kreiskommando ist die kantonale Strafbehörde im Sinne von Art. 39 lit. a VmK.

2. Es verfügt und vollzieht Disziplinarstrafen, die gemäss dem Militärstrafgesetz in die Zuständigkeit der Kantone fallen.

3. Es vollzieht die Arreststrafen und Disziplinarbussen ausserhalb des Dienstes.

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