411.1
CH-NW
§ 9 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Disziplinargewalt
Disziplinarstrafrecht
§ 9 Militärverordnung · Disziplinargewalt
1. Das Kreiskommando ist die kantonale Strafbehörde im Sinne von Art. 39 lit. a VmK.
2. Es verfügt und vollzieht Disziplinarstrafen, die gemäss dem Militärstrafgesetz in die Zuständigkeit der Kantone fallen.
3. Es vollzieht die Arreststrafen und Disziplinarbussen ausserhalb des Dienstes.