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411.1 CH-NW

§ 8 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Beschwerde

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§ 8 Militärverordnung · Beschwerde

1. Gegen Verfügungen des Amtes oder des Kreiskommandos kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen Verfügungen der Direktion kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

3. Gegen Beschwerdeentscheide der Direktion oder des Regierungsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

4. Vorbehalten bleiben die Rechtsschutzbestimmungen des Bundesrechts. Bei Dienstbeschwerden gemäss Art. 36 MG können Entscheide der Direktion direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden.

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