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§ 7 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Zeughaus

Waffenplatz und Zeughaus
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§ 7 Militärverordnung · Zeughaus

1. Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die zu erbringenden Logistikleistungen. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Das Amt ist zuständig für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials, soweit der Bund den Kanton damit beauftragt.

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