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§ 6 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Waffenplatz

Waffenplatz und Zeughaus
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§ 6 Militärverordnung · Waffenplatz

1. Der Kanton betreibt gestützt auf Art. 124 MG einen Waffenplatz.

2. Die Direktion schliesst mit dem Bund Verträge ab über die Benützung und Sicherstellung des Betriebes des Waffenplatzes. Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3. Das Amt ist verantwortlich für Betrieb, Unterhalt und Verwaltung des kantonalen Waffenplatzes.

4. Es ernennt die Betriebsleitung, die ihm unterstellt ist.

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