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411.1 CH-NW

§ 4 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Militärkreis und Kreiskommando

Organisation und Zuständigkeit
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§ 4 Militärverordnung · Militärkreis und Kreiskommando

1. Der Kanton bildet einen Militärkreis.

2. Das Kreiskommando ist dem Amt unterstellt.

3. Das Kreiskommando ist für die ihm vom Bundesrecht oder dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Die vom Bundesrecht dem Sektionschef zugewiesenen Aufgaben werden vom Kreiskommando erfüllt.

4. Es ist allgemeine Auskunfts- und Kontaktstelle für die Wehrpflichtigen im Kanton.

5. Es entscheidet über Gesuche um Dienstverschiebungen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 34 MDV.

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