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411.1 CH-NW

§ 3 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Amt

Organisation und Zuständigkeit
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§ 3 Militärverordnung · Amt

1. Das Amt ist die kantonale Militärbehörde.

2. Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Militärgesetzgebung übertragenen Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

3. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann es Angehörige der Armee gemäss Art. 59 MG aufbieten.

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