411.1
CH-NW
§ 2 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Direktion
Organisation und Zuständigkeit
§ 2 Militärverordnung · Direktion
1. Die Direktion beaufsichtigt den Vollzug der Militärgesetzgebung.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
1. die Ernennung des Kreiskommandanten;
2. die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Mitglieder der Schiesskommission;
3. die Anerkennung der Schiessvereine;
4. die Anordnungen betreffend die Schiessanlagen gemäss Art. 29 Schiessverordnung[8];
5. die Stellungnahmen bei Kommandobesetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b VmK[9].