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411.1 CH-NW

§ 2 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Direktion

Organisation und Zuständigkeit
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§ 2 Militärverordnung · Direktion

1. Die Direktion beaufsichtigt den Vollzug der Militärgesetzgebung.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

1. die Ernennung des Kreiskommandanten;

2. die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Mitglieder der Schiesskommission;

3. die Anerkennung der Schiessvereine;

4. die Anordnungen betreffend die Schiessanlagen gemäss Art. 29 Schiessverordnung[8];

5. die Stellungnahmen bei Kommandobesetzungen gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b VmK[9].

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