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411.1 CH-NW

§ 10 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Disziplinarbeschwerde

Disziplinarstrafrecht
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§ 10 Militärverordnung · Disziplinarbeschwerde

1. Entscheide des Kreiskommandos in Militärstrafsachen können mit Disziplinarbeschwerde bei der Direktion angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren richten sich nach Art. 207 ff. MStG.

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