411.1
CH-NW
§ 10 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Disziplinarbeschwerde
Disziplinarstrafrecht
§ 10 Militärverordnung · Disziplinarbeschwerde
1. Entscheide des Kreiskommandos in Militärstrafsachen können mit Disziplinarbeschwerde bei der Direktion angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren richten sich nach Art. 207 ff. MStG.