411.1
CH-NW
§ 1 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Regierungsrat
Organisation und Zuständigkeit
§ 1 Militärverordnung · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für
1. die Antragstellung betreffend die Aufbietung von Bundestruppen zum Ordnungsdienst gemäss Art. 83 MG;
2. die Abgabe der Stellungnahme bei militärischen Bauten und Anlagen gemäss Art. 126d MG.