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411.1 CH-NW

§ 1 Einführungsverordnung zum Militärgesetz und zum Militärstrafgesetz (Militärverordnung) - Regierungsrat

Organisation und Zuständigkeit
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§ 1 Militärverordnung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für

1. die Antragstellung betreffend die Aufbietung von Bundestruppen zum Ordnungsdienst gemäss Art. 83 MG;

2. die Abgabe der Stellungnahme bei militärischen Bauten und Anlagen gemäss Art. 126d MG.

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