332.21
LSchVOPP
CH-NW
§ 9 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Zonenfremde Bauten und Anlagen
Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Zonenfremde Bauten und Anlagen
1. Bestehende zonenfremde Bauten und Anlagen dürfen nur unter Beachtung des Landschaftsschutzes und im Rahmen der Planungs- und Baugesetzgebung erweitert werden.
2. Neubauten und Ersatzbauten im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und sie sich optimal ins Landschaftsbild einordnen.