332.21
LSchVOPP
CH-NW
§ 7 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Landwirtschaft
Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Landwirtschaft
1. Bauten für die landwirtschaftliche Nutzung sind in Form, Gestaltung und Standort den landschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.
2. Stöcklibauten sind nur erlaubt, wenn sie für den Erhalt eines schützenswerten Kulturobjektes notwendig sind.