332.21
LSchVOPP
CH-NW
§ 6 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Natur- und Kulturelemente
Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Natur- und Kulturelemente
1. Hecken, landschaftsprägende Baumgruppen und landschaftsprägende Trockensteinmauern ausserhalb von Gartenanlagen und Hofräumen, Waldränder und Bachläufe mit ihren beidseitigen Bestockungen, sowie morphologisch markante Geländeformen und historisch bedeutsame Wege mit ihren Wegbegleitern sind als Landschaftselemente in ihrer Art ganzheitlich zu erhalten.
2. Ihr Ersatz oder im Ausnahmefall ihre Beseitigung bedarf der Bewilligung der zuständigen kantonalen Instanzen und ist nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zulässig. Dabei ist den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung besonders Rechnung zu tragen.