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332.21 LSchVOPP CH-NW

§ 20 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Referendum und Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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§ 20 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Referendum und Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Sie tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes unter Vorbehalt von Beschwerden gemäss Art. 65 Abs. 2 des Heimatschutzgesetzes in Kraft.

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