332.21
LSchVOPP
CH-NW
§ 20 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Referendum und Inkrafttreten
Schlussbestimmung
§ 20 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Referendum und Inkrafttreten
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Sie tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes unter Vorbehalt von Beschwerden gemäss Art. 65 Abs. 2 des Heimatschutzgesetzes in Kraft.