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332.21 LSchVOPP CH-NW

§ 2 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Schutzziel

Geschütztes Gebiet
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§ 2 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Schutzziel

1. Mit den Schutzbestimmungen wird eine langfristige und ungeschmälerte Erhaltung schöner sowie naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvoller Landschaften von kantonaler Bedeutung angestrebt.

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