§ 15 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Landschaftsschutzzone Scheidegg
§ 15 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Landschaftsschutzzone Scheidegg
1. In der Landschaftsschutzzone Scheidegg gelten, sofern Moorbiotope betroffen sind, folgende Einschränkungen
1. das Drainieren und das Anlegen von Erschliessungswegen (Fahrwege) ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmebewilligungen können aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und unter Wahrung des Schutzziels durch die zuständigen kantonalen Instanzen erteilt werden;
2. der Eintrag von Dünger ist in der Regel untersagt; davon ausgenommen ist der Eintrag von Dünger, soweit er nach der Gesetzgebung über die Hoch- und Flachmoore sowie der Moorlandschaften zulässig ist;
3. der Weidgang ist in der Regel untersagt; davon ausgenommen ist der Weidgang in den Gebieten, in denen dies dem traditionellen Nutzungstypus entspricht.
2. Eine Intensivierung der Nutzung benötigt eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzungsplanung und die Zustimmung der zuständigen kantonalen Instanzen.