332.21
LSchVOPP
CH-NW
§ 12 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Gefahrenschutz
Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Gefahrenschutz
1. Bauten, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, sind erlaubt. Sie sind jedoch mit gestalterischen Massnahmen möglichst in die Landschaft einzugliedern.