Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
332.21 LSchVOPP CH-NW

§ 12 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Gefahrenschutz

Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Gefahrenschutz

1. Bauten, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, sind erlaubt. Sie sind jedoch mit gestalterischen Massnahmen möglichst in die Landschaft einzugliedern.

← § 11 Landschaftsschutzverordnung, LSchV Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Gegenstand § 13 Landschaftsschutzverordnung, LSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →