332.21
LSchVOPP
CH-NW
§ 11 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Touristische Bauten und Anlagen
Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Touristische Bauten und Anlagen
1. Neue touristische Anlagen sowie wesentliche Änderungen und Kapazitätssteigerungen bestehender Anlagen sind nur zulässig, wenn sie im Rahmen von kommunalen touristischen Feinkonzepten gesamtheitlich beurteilt werden und eine optimale landschaftliche Eingliederung erreicht werden kann.