332.21
LSchVOPP
CH-NW
§ 10 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Terrainveränderungen
Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Terrainveränderungen
1. Grössere Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Abgrabungen, Materialentnahmen dürfen nur im Sinne von Rekultivierungen von Landschaftsschäden und nur aufgrund einer gesamtheitlichen Interessenabwägung bewilligt werden.
2. Kleinere Terrainveränderungen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, können im Einzelfall bewilligt werden, wenn sie dem Schutzziel nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3. Der gewerbsmässige Materialabbau ist nicht gestattet; vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 14 betreffend die Landschaftsschutzzone Wilgass-Ennerberg.