332.21
LSchVOPP
CH-NW
§ 1 Verordnung über die Landschaftsschutzzonen (Landschaftsschutzverordnung, LSchV) - Gegenstand
Geschütztes Gebiet
§ 1 Landschaftsschutzverordnung, LSchV · Gegenstand
1. Die besonders schützenswerten Landschaften werden zu ihrer Sicherheit vor unerwünschten Eingriffen im Sinne von Art. 1 NSchG unter den Schutz des Kantons gestellt.
2. Diese Verordnung beinhaltet im weiteren die kantonalen Vollziehungsbestimmungen für die geschützte Moorlandschaft gemäss dem Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung.