332.14
CH-NW
§ 9 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes - Direktion
Vollzug und Verfahren
§ 9 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes · Direktion
1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der zuständigen Direktion.
2. Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen beigezogen werden.