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§ 9 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes - Direktion

Vollzug und Verfahren
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§ 9 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes · Direktion

1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der zuständigen Direktion.

2. Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen beigezogen werden.

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