332.14
CH-NW
§ 8 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes - See- und Uferzone
Zonenvorschriften - Zonenspezifische Bestimmungen
§ 8 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes · See- und Uferzone
1. Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4-6 sind in der See- und Uferzone untersagt
1. das Betreten oder Durchschwimmen;
2. das Befahren, Anlegen oder Ankern mit Wasserfahrzeugen (Booten oder anderen Schwimmkörpern).
2. Der private Schiffsverkehr für die Zu- und Wegfahrt zu Parzelle 371 bleibt gewährleistet.