Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
332.14 CH-NW

§ 8 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes - See- und Uferzone

Zonenvorschriften - Zonenspezifische Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes · See- und Uferzone

1. Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4-6 sind in der See- und Uferzone untersagt

1. das Betreten oder Durchschwimmen;

2. das Befahren, Anlegen oder Ankern mit Wasserfahrzeugen (Booten oder anderen Schwimmkörpern).

2. Der private Schiffsverkehr für die Zu- und Wegfahrt zu Parzelle 371 bleibt gewährleistet.

← § 7 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes Zweck § 9 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →