332.14
CH-NW
§ 7 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes - Kernzonen
Zonenvorschriften - Zonenspezifische Bestimmungen
§ 7 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes · Kernzonen
1. Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4-6 ist in der Kernzone das Betreten untersagt. Gestattet ist das Begehen zum Zwecke der Pflege der Flächen und zum Unterhalt der bestehenden Anlagen und Bauten.