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332.14 CH-NW

§ 7 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes - Kernzonen

Zonenvorschriften - Zonenspezifische Bestimmungen
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§ 7 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes · Kernzonen

1. Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4-6 ist in der Kernzone das Betreten untersagt. Gestattet ist das Begehen zum Zwecke der Pflege der Flächen und zum Unterhalt der bestehenden Anlagen und Bauten.

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