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332.14 CH-NW

§ 6 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes - Zutritt

Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes · Zutritt

1. Im Schutzgebiet sind verboten

1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren;

2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung;

3. das Laufenlassen von Hunden;

4. das Reiten.

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