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332.14 CH-NW

§ 5 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes - Verbot von baulichen Anlagen

Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes · Verbot von baulichen Anlagen

1. Im Schutzgebiet sind verboten

1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie die Erweiterung und der Ausbau des bestehenden Wegnetzes;

2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art;

3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushaltes.

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