332.14
CH-NW
§ 5 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes - Verbot von baulichen Anlagen
Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes · Verbot von baulichen Anlagen
1. Im Schutzgebiet sind verboten
1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie die Erweiterung und der Ausbau des bestehenden Wegnetzes;
2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art;
3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushaltes.