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332.14 CH-NW

§ 4 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes - Pflanzen- und Tierschutz

Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes · Pflanzen- und Tierschutz

1. Im Schutzgebiet sind verboten

1. * das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäss den Anhängen 2.5 und 2.6 der eidgenössischen Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)[4];

2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;

3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern;

4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege.

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