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15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Geschütztes Gebiet

1. Die Verordnung bezweckt den Schutz und den Unterhalt des Stansstaderriedes und der ihm vorgelagerten See- und Uferzone im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

Anhang: Schutzzonenplan

1. Schutzzonenplan

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Geschütztes Gebiet

1. Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt

1. Kernzone;

2. See- und Uferzone;

3. Randzone.

2. Die Grenzen und Zonen des Schutzgebietes richten sich nach dem im Anhang enthaltenen Übersichtsplan.

Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Schutzgebiet ist als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere sowie als Landschaft langfristig zu erhalten.

Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen

1. Im Schutzgebiet sind verboten

1. * das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäss den Anhängen 2.5 und 2.6 der eidgenössischen Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)[4];

2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;

3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern;

4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege.

Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen

1. Im Schutzgebiet sind verboten

1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie die Erweiterung und der Ausbau des bestehenden Wegnetzes;

2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art;

3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushaltes.

Zonenvorschriften - Allgemeine Bestimmungen

1. Im Schutzgebiet sind verboten

1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren;

2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung;

3. das Laufenlassen von Hunden;

4. das Reiten.

Zonenvorschriften - Zonenspezifische Bestimmungen

1. Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4-6 ist in der Kernzone das Betreten untersagt. Gestattet ist das Begehen zum Zwecke der Pflege der Flächen und zum Unterhalt der bestehenden Anlagen und Bauten.

Zonenvorschriften - Zonenspezifische Bestimmungen

1. Zusätzlich zu den Verboten gemäss § 4-6 sind in der See- und Uferzone untersagt

1. das Betreten oder Durchschwimmen;

2. das Befahren, Anlegen oder Ankern mit Wasserfahrzeugen (Booten oder anderen Schwimmkörpern).

2. Der private Schiffsverkehr für die Zu- und Wegfahrt zu Parzelle 371 bleibt gewährleistet.

Vollzug und Verfahren

1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der zuständigen Direktion.

2. Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen beigezogen werden.

Vollzug und Verfahren

1. Der Vorsteher der zuständigen Direktion wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Fachkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Das Vorschlagsrecht für je ein Kommissionsmitglied haben die politische Gemeinde, die Schulgemeinde, die Ürtekorporation, die Steinag Rozloch, sowie Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz, denen gestützt auf § 9 Abs. 2 Vollzugsaufgaben übertragen wurden.

Vollzug und Verfahren

1. Die Gestaltung, die Pflege, der Unterhalt, die Nutzung, die Markierung und die wissenschaftliche Kontrolle sind durch die Fachkommission in einem Schutz- und Nutzungskonzept festzulegen.

2. Dieses Konzept tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Vollzug und Verfahren

1. Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäss Art. 46 NSchG mit Busse bestraft.

Straf- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss Nr. 676 vom 26. April 1948.

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