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332.12 CH-NW

§ 9 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - Zone für militärische Ausbildung

Zonenvorschriften
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§ 9 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · Zone für militärische Ausbildung

1. Die Zone für militärische Ausbildung umfasst die bestehende Aufschüttung und dient der Truppenausbildung. Die Gestaltung des Reliefs kann aus Sicherheitsgründen unter dem Vorbehalt der Bewilligung gemäss § 11 verändert werden.

2. In der Zone für militärische Ausbildung sind untersagt

1. das Ablagern von Gegenständen aller Art;

2. die Anwendung von Pestiziden aller Art;

3. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;

4. das vorsätzliche Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das vorsätzliche Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege;

5. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art;

6. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen.

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