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332.12 CH-NW

§ 8 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - Randzone

Zonenvorschriften
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§ 8 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · Randzone

1. Die Randzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor schädigenden Einwirkungen aus der unmittelbaren Umgebung. Das Landschaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

2. Eine landwirtschaftliche extensive Nutzung ist gewährleistet.

3. In der Randzone sind untersagt

1. das Errichten von Bauten aller Art sowie Erweiterung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes;

2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art;

3. das Ausbringen von Kunstdünger, Jauche, Klärschlamm und Pestiziden aller Art;

4. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung.

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