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§ 7 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - 4. Zutritt

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§ 7 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · 4. Zutritt

1. In der Naturschutzzone sind verboten

1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren;

2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung;

3. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen.

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