332.12
CH-NW
§ 7 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - 4. Zutritt
Zonenvorschriften
§ 7 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · 4. Zutritt
1. In der Naturschutzzone sind verboten
1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren;
2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung;
3. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen.