332.12
CH-NW
§ 6 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - 3. Verbot von baulichen Anlagen
Zonenvorschriften
§ 6 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · 3. Verbot von baulichen Anlagen
1. In der Naturschutzzone sind untersagt
1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie Erweiterung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes;
2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art;
3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushalts.