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332.12 CH-NW

§ 6 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - 3. Verbot von baulichen Anlagen

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§ 6 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · 3. Verbot von baulichen Anlagen

1. In der Naturschutzzone sind untersagt

1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie Erweiterung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes;

2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art;

3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushalts.

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