Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
332.12 CH-NW

§ 5 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - 2. Pflanzen- und Tierschutz

Zonenvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · 2. Pflanzen- und Tierschutz

1. In der Naturschutzzone sind untersagt

1. das Ausbringen von Dünger und Pestiziden aller Art sowie das Weidenlassen von Vieh;

2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;

3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern;

4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege.

← § 4 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans Zweck § 6 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →