332.12
CH-NW
§ 5 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - 2. Pflanzen- und Tierschutz
Zonenvorschriften
§ 5 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · 2. Pflanzen- und Tierschutz
1. In der Naturschutzzone sind untersagt
1. das Ausbringen von Dünger und Pestiziden aller Art sowie das Weidenlassen von Vieh;
2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;
3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern;
4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege.