332.12
CH-NW
§ 4 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - Naturschutzzone 1. Grundsatz
Zonenvorschriften
§ 4 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · Naturschutzzone 1. Grundsatz
1. Die Naturschutzzone dient der umfassenden Erhaltung der schutzwürdigen Fläche als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere und dem Schutz der Landschaft.
2. Die Riedflächen werden jährlich nach dem 15. September zur Streuegewinnung genutzt; die ausnahmsweise Nutzung vor diesem Zeitpunkt kann aufgrund des Schutzkonzeptes gemäss § 15 bewilligt werden, wenn sie der Rückgewinnung von extensivem Streueland dient.