332.12
CH-NW
§ 1 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - Zweck
Geschütztes Gebiet
§ 1 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · Zweck
1. Das Gnappiried und seine Umgebung werden zur Sicherung vor Verunstaltung und zur Gewährleistung des erforderlichen Unterhalts im Sinne von Art. 18b) des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz unter den Schutz des Kantons gestellt.
2. Das Schutzgebiet besteht aus Ried- und Moorflächen verschiedener Ausbildung.