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332.12 CH-NW

§ 1 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans - Zweck

Geschütztes Gebiet
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§ 1 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans · Zweck

1. Das Gnappiried und seine Umgebung werden zur Sicherung vor Verunstaltung und zur Gewährleistung des erforderlichen Unterhalts im Sinne von Art. 18b) des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz unter den Schutz des Kantons gestellt.

2. Das Schutzgebiet besteht aus Ried- und Moorflächen verschiedener Ausbildung.

Zweck § A1-1 Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans →

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