332.11
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CH-NW
§ 9 Verordnung über den Schutz der Moore und Trockenstandorte (Biotopschutzverordnung, BSchV) - Ausnahmebewilligungen
Schutzbestimmungen
§ 9 Biotopschutzverordnung, BSchV · Ausnahmebewilligungen
1. Die Direktion kann unter Beachtung des Bundesrechts von den Schutzbestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen bewilligen, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 25 NSchG erfüllt sind.
2. Wird durch ein Vorhaben Waldgebiet berührt, hat die Direktion das Amt für Wald und Naturgefahren anzuhören.
3. Die Ausnahmebewilligung befreit nicht von der Einholung der im Bundesrecht und im kantonalen Recht vorgesehenen Bewilligungen.