332.11
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CH-NW
§ 8 Verordnung über den Schutz der Moore und Trockenstandorte (Biotopschutzverordnung, BSchV) - Information der Grundeigentümerschaft
Schutzbestimmungen
§ 8 Biotopschutzverordnung, BSchV · Information der Grundeigentümerschaft
1. Auf Verlangen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wird diesen eine Kopie des Vertrages über die Pflege und Bewirtschaftung beziehungsweise über andere Nutzungen abgegeben, den die Direktion mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern beziehungsweise mit Dritten abgeschlossen hat.