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332.11 BSchVOPBRPBi CH-NW

§ 7 Verordnung über den Schutz der Moore und Trockenstandorte (Biotopschutzverordnung, BSchV) - 2. über andere Nutzungen

Schutzbestimmungen
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§ 7 Biotopschutzverordnung, BSchV · 2. über andere Nutzungen

1. Die Direktion kann mit Dritten Verträge insbesondere über die Nutzung für den Tourismus oder für die Naherholung abschliessen.

2. Die Verträge dürfen den Schutzzielen nicht widersprechen.

3. Ist der Schutz aufgrund besonderer Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse nicht mehr gewährleistet, sind die Verträge anzupassen oder aufzuheben.

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